Kompensation Treibhausgasemissionen

Kompensationspflicht durch das Klimapaket Bundesverwaltung ab 2020

Das vom Bundesrat am 03.07.2019 verabschiedete Klimapaket Bundesverwaltung hat unter anderem zum Ziel, ab 2020 die in der Bundesverwaltung verursachten Treibhausgasemissionen vollumfänglich zu kompensieren. Das heisst, ab 2020 müssen alle RUMBA-Einheiten, wie auch die Einheiten unter RUMS-VBS ihre gesamten Treibhausgasemissionen vollständig kompensieren. Die RUMBA-Einheiten verursachten im Jahr 2021 rund 22’221 Tonnen CO2-Äquivalente, die 2022 folglich durch sie kompensiert werden. Dieser Wert ist aufgrund der Corona-Pandemie deutlich kleiner als üblich.  Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) führt die Kompensation für die gesamte Bundesverwaltung als zentrale Beschaffungsstelle in Zusammenarbeit mit der Fachstelle RUMBA durch.

Systemänderung bei der Kompensation ab 2022

Im Rahmen der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (United Nations Framework Convention on Climate Change, UNFCCC) werden zwei Typen von Emissionsminderungen im Ausland unterschieden: Emissionsminderungszertifikate unter dem Kyoto Protokoll (Certified Emission Reductions, CERs) und «Internationally Transferred Mitigation Outcomes» (ITMOs) unter dem Übereinkommen von Paris. Für die nationale Umsetzung wurde dafür die Begrifflichkeit «internationale Bescheinigungen» eingeführt. Ein CER und eine internationale Bescheinigung (ITMO) bilden jeweils die Emissionsminderung von einer Tonne CO2-Äquivalente ab.

Die Bundesverwaltung kompensierte generell nur mit Emissionsminderungszertifikaten (CER) die Gold-Standard oder vergleichbar zertifiziert sind, d.h. zusätzlich Nutzen im Bereich der Nachhaltigkeit aufweisen. Zur Kompensation der Treibhausgasemissionen von 2020 gelten ein letztes Mal die Regeln des Kyoto-Protokolls. CERs werden ab 2022 (Kompensation für 2021) durch International Transferred Mitigation Outcomes (ITMO oder internationale Bescheinigungen) abgelöst.

Unter dem Kyoto-Protokoll konnten CERs aus Entwicklungsländern zur Kompensation genutzt werden. Da Entwicklungsländer unter dem Kyoto-Protokoll keine Klimaziele haben, entsteht bei der Nutzung von CERs keine Doppelzählung. Ab Januar 2021 gelten jedoch die Regeln des Übereinkommens von Paris, unter denen CERs nicht mehr anrechenbar sind.

Im Gegensatz zum Kyoto-Protokoll haben unter dem Übereinkommen von Paris alle Länder selbst definierte Emissionsreduktionsziele (Nationally Determined Contributions, NDCs).Um jegliche Doppelzählung zu verhindern, verpflichtet sich das Land in dem die Emissionsminderungen erzielt werden (Partnerstaat), verkaufte Emissionsminderungen nicht an sein eigenes Reduktionsziel anzurechnen. Dies geschieht über eine Abrechnungsmethode, welche unter dem Begriff «corresponding adjustment» bekannt ist. «corresponding adjustment» bedeutet, dass, wenn Parteien ein Emissionsminderungsergebnis international übertragen, um es auf das Emissionsminderungsziel einer anderen Partei anzurechnen, dieses Emissionsminderungsergebnis von der Partei, die sich bereit erklärt hat, es zu übertragen, nicht gezählt werden darf. Sie legt fest, dass bewilligte und international verkaufte Emissionsminderungen auf die Emissionen des Partnerstaates hinzugerechnet werden müssen.

Da das detaillierte Regelwerk für die Auslandkompensation des Übereinkommens von Paris noch nicht verabschiedet ist, kann eine Zusammenarbeit zwischen Ländern vorerst nur über bilaterale Ansätze umgesetzt werden. Hierfür hat die Schweiz völkerrechtliche Vereinbarungen in der Form von bilateralen Staatsverträgen mit Partnerstaaten abgeschlossen. Bilaterale Staatsverträge bestehen aktuell mit Peru, Ghana, Senegal und Vanuatu.

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